December 6, 2022
Null Prozent Umsatzsteuer ab 2023 für PV-Anlagen

Ab 2023 gilt die Null Prozent Umsatzsteuer auf den Erwerb von Photovoltaikanlagen sowie die Einkommenssteuer-Befreiung.

Steuerliche Änderungen von Photovoltaikanlagen in 2023

Der Bundestag hat das Jahressteuergesetz beschlossen. Dieses enthält eine Änderung der steuerlichen Behandlung von Photovoltaikanlagen. Es wird eine Anschaffung ohne Mehrwertsteuer möglich sein und es findet eine Befreiung der Einkommenssteuer für Betreiber kleiner Photovoltaikanlagen statt.

Beim Verkauf von Photovoltaikanlagen wird der Steuersatz von null Prozent eingeführt. Somit sparen Sie sich als Käufer beim Erwerb einer Photovoltaikanlage die Mehrwertsteuer von 19%.

Die Einführung des null Prozent Steuersatzes gibt es bisher im deutschen Steuerrecht nicht. Dieser wird durch eine geschaffene Regelung in der europäischen Umsatzsteuerrichtlinie geschaffen. Hierbei wird der Verkauf einer Photovoltaikanlage nicht von der Umsatzsteuer befreit, sondern dem Kunde wird der Nettopreis zuzüglich null Prozent Umsatzsteuer in Rechnung gestellt. Zudem erhalten die Betreiber von kleinen Photovoltaikanlagen die Befreiung der Einkommenssteuer, dies gilt sowohl für bestehende als auch neue Anlagen.

Die Kriterien für die null Prozent Umsatzsteuer

  • gilt für die Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen inklusive Speicher und Zubehör
  • gültig für Anlagen auf Wohngebäuden, öffentlichen Gebäuden und Gebäuden, welche für ds Gemeinwohl verwendet werden
  • maximale Anlagengröße: 30 kWp
  • Lieferung und Installation der Anlage ab dem 01.01.2023


Die Kriterien für die Einkommenssteuer-Befreiung

  • gilt für Einkünfte durch den Betrieb von Photovoltaikanlagen
  • für Anlagen bis 30 kWp auf Einfamilienhäusern und anderen Gebäuden
  • für Anlagen bis 15 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit auf Mehrfamilienhäuser
  • in Summe maximal 100 kWp pro steuerpflichtiger Person
  • gilt für neue und bestehende Anlagen, bei denen die erforderlichen Kriterien erfüllt sind
  • Kosten und Abschreibungen können jedoch nicht mehr geltend gemacht werden
  • die Regelung ist bereits für das Steuerjahr 2022 anwendbar

Quelle: pv magazine

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